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OGH stellt klar: Unternehmerische Entscheidungen führen nicht zu Bestandzinsminderungen

Fachbeiträge RechtSteuerrechtHannah Fadinger, Martin Fink, Thomas Seeberimmo-aktuell 2022, 208 - 209 Heft 4 v. 15.8.2022

Während der Zeit der Pandemie haben viele Bestandnehmer – sich auf §§ 1104 f ABGB stützend – Bestandzinsminderungen geltend gemacht, weil sie ihre Bestandobjekte vermeintlich nicht nutzen hätten können. Nunmehr stellt der OGH klar, was in der Literatur bereits seit Beginn dieser Diskussion überwiegend vertreten wurde: Unternehmerische Entscheidungen sowie bloße Umsatzrückgänge rechtfertigen keine Bestandzinsminderung; eine tatsächliche Unbrauchbarkeit ist stets notwendig.

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