Während der Zeit der Pandemie haben viele Bestandnehmer – sich auf §§ 1104 f ABGB stützend – Bestandzinsminderungen geltend gemacht, weil sie ihre Bestandobjekte vermeintlich nicht nutzen hätten können. Nunmehr stellt der OGH klar, was in der Literatur bereits seit Beginn dieser Diskussion überwiegend vertreten wurde: Unternehmerische Entscheidungen sowie bloße Umsatzrückgänge rechtfertigen keine Bestandzinsminderung; eine tatsächliche Unbrauchbarkeit ist stets notwendig.