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Weiterreichung von COFAG-Förderungen?

Fachbeiträge RechtSteuerrechtMarion Schimböckimmo-aktuell 2022, 205 - 207 Heft 4 v. 15.8.2022

Die im Frühjahr 2020 plötzlich aufgetretene COVID-19-Pandemie stellte viele heimische Unternehmen vor unvorhersehbare, noch nie dagewesene und teils existenzbedrohende Hürden. Um ihre Zahlungsfähigkeit auch während Zeiten der Pandemie abzusichern bzw drohende Insolvenzen abzuwenden, wurde mit März 2020 über Auftrag des Bundesministers für Finanzen die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ins Leben gerufen und zur Aufgabenerfüllung mit finanziellen Mitteln in der Höhe von 19 Mrd € ausgestattet. Von den finanziellen COFAG-Hilfszahlungen profitieren ua operativ tätige Bestandnehmer, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre laufenden Zinsaufwendungen für die Geschäftsraummiete gegenüber der COFAG als Fixkosten ansetzen können. Nicht selten sehen sich die förderungsbeziehenden Bestandnehmer in weiterer Folge mit Forderungen ihrer Bestandgeber auf Weiterreichung allfällig ausbezahlter COFAG-Fördermittel konfrontiert. Derartige Herausgabeansprüche wurden mittlerweile im Hinblick auf Fixkostenzuschüsse und kürzlich nun auch im Hinblick auf den Umsatzersatz höchstgerichtlich verneint.

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