Im März dieses Jahres entschied das BFG, dass im Zuge des Verkaufs einer Liegenschaft, deren Grundfläche 3.637 m2 umfasste, die in § 30 Abs 2 Z 1 EStG vorgesehene Hauptwohnsitzbefreiung nur für einen Grundflächenanteil von 1.000 m2 zu gewähren ist. Im Umkehrschluss unterliegt der Verkaufserlös, der auf die restlichen 2.637 m2 entfällt, der ImmoESt. Die Befreiung von Eigenheimen „samt Grund und Boden“ umfasse nämlich nur jenen Grundanteil, der üblicherweise nach der Verkehrsauffassung als Bauplatz erforderlich ist. Nach der Ansicht des BFG sind dies wohl keinesfalls mehr als 1.000 m2. Fraglich ist, ob eine derartige Begrenzung der Befreiung im Gesetz Deckung findet.