Die Besteuerung der „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen“ gemäß §§ 30 ff EStG erfolgt in der Praxis weitgehend durch Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch den Parteienvertreter. Bei Fehlern in der Selbstberechnung kann der Parteienvertreter unter Umständen zur Haftung herangezogen werden. In der Praxis darf jedoch neben dem steuerlichen Sachverhalt nicht übersehen werden, dass eine solche Haftung nur bei Erfüllung eines Haftungstatbestands möglich ist. Wie das Erkenntnis des VwGH vom 9. 2. 2022, Ro 2022/15/0004, zeigt, ist dieses Verständnis in der Praxis nicht immer vollständig ausgeprägt.