Die geltende Gesetzeslage macht es Haus- oder Wohnungseigentümern, die Vertriebenen aus der Ukraine uneigennützig Wohnraum bereitstellen wollen, schwer. Die Problemstellung entspricht im Wesentlichen jener der Flüchtlingskrise 2015, mit dem Unterschied, dass es sich bei Staatsangehörigen der Ukraine und deren Familienangehörigen um keine „Asylanten“, sondern um „Vertriebene“ handelt.
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