Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von der betrieblichen Einkünfteerzielung dienendem Wohnraum ist ertrag- sowie umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, inwieweit sogenannte „Wohnraumspenden“ ertragsteuerlich als Betriebsausgabe gelten und weiters ein Vorsteuerabzug für korrespondierende Aufwendungen nicht verloren geht.
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