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„Wohnraumspende“ an ukrainische Flüchtlinge – was gilt es steuerlich zu beachten?

SchwerpunktSteuerrechtPia Spanblöchlimmo-aktuell 2022, 58 - 60 Heft 2 v. 15.4.2022

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von der betrieblichen Einkünfteerzielung dienendem Wohnraum ist ertrag- sowie umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, inwieweit sogenannte „Wohnraumspenden“ ertragsteuerlich als Betriebsausgabe gelten und weiters ein Vorsteuerabzug für korrespondierende Aufwendungen nicht verloren geht.

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