Die höchstgerichtliche Determinierung von COVID-19 als „Seuche“ iSd § 1104 ABGB bietet für viele Bestandgeber Anlass, diesen Unglücksfall in künftigen Bestandverträgen konkret zu regeln. Dabei eine treffende Formulierung zu finden, ist eine Kunst, die es nun zu beherrschen gilt.
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