Der Rechtsschutzbaustein des Art 24 ARB verfügt über verschiedene Facetten. Im Grundstücks- und Mietrechtsschutz (GMRS) des Art 24 ARB wird je nach Vereinbarung mit dem Versicherer die Selbstnutzung und/oder die Gebrauchsüberlassung des konkret in der Polizze benannten und auf diese Weise versicherten Objekts vom Rechtsschutz umfasst. Wohnungseigentümer, aber auch der Mieter und Vermieter (auch Untermieter bzw Untervermieter) sowie Pächter und Verpächter können Rechtsschutzdeckung erlangen. Im Heft Nr. 2/2019 haben wir uns mit dem Aspekt des Rechtsschutzes für Wohnungseigentümer befasst. An dieser Stelle soll nunmehr ausschließlich auf die versicherte Eigenschaft als Bestandnehmer und als Bestandgeber eingegangen werden.

