Das freie Spiel der Kräfte bringt so manches Gesetz zustande, das dem Rechtsanwender – unabhängig von der begrüßenswerten Intention des Gesetzgebers – in der Anwendung einiges Kopfzerbrechen bereiten kann. Die WGG-Novelle 2019 enthält eine Reihe solcher Bestimmungen, von denen eine – § 20 Abs 6 WGG – an dieser Stelle kurz untersucht werden soll. Dabei sollen die hier wiedergegebenen Standpunkte keinesfalls als letztgültige Aussagen verstanden werden, sondern vielmehr als Diskussionsbeitrag zu juristischem Neuland.

