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Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG

Fachbeiträge RechtSteuerrechtErich René Karauscheck, Rudolf Northimmo-aktuell 2019, 128 - 130 Heft 3 v. 1.6.2019

Die Arbeiterkammer hat als klagslegitimierter Verband gemäß § 29 KSchG einen Unterlassungsanspruch gemäß § 28 Abs 1 KSchG samt Veröffentlichungsbegehren geltend gemacht. Beklagte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 43 WKG im eigenen Wirkungsbereich zur Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder berufen und gemäß § 3 Abs 1 WKG als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags wurden und werden von der beklagten Partei Mietvertragsmuster erstellt und den Mitgliedern empfohlen. Vier Klauseln hat die Bundesarbeiterkammer beanstandet, ua auch die Wertsicherung. Der OGH hat mit Erkenntnis vom 25. 4. 2019, 6 Ob 226/18f, dem Begehren der Arbeiterkammer eine klare Absage erteilt und das Klagebegehren in allen Punkten abgewiesen.

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