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Verdeckte Videoüberwachung im Mehrparteienhaus aus datenschutzrechtlicher Sicht

Fachbeiträge RechtSteuerrechtPhilip Raffling, Alexander Kompein, Simone Brunnhuberimmo-aktuell 2019, 131 - 134 Heft 3 v. 1.6.2019

Viele Eigentümer oder Verwalter von Wohnhausanlagen bzw Mehrparteienhäusern ziehen in Erwägung oder betreiben bereits Videoüberwachungsanlagen, um (besonders neuralgische) Bereiche wie Eingang, Aula, Treppenhäuser, Aufzüge, Garagen und Müll- und Kellerräume zB vor Einbruch oder Vandalismusschäden zu schützen, oft auch als (general)präventive Maßnahme. Daneben steht gelegentlich die Beweismittelbeschaffung im Vordergrund, um unleidliche Mieter hinsichtlich ihres Verhaltens überführen und etwaige Straftaten aufklären zu können.

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