Mit dem Wartungserlass 2019 der Gebührenrichtlinien (GebR) wurden zahlreiche neue Aussagen in die GebR übernommen sowie bestehende Aussagen im Sinne der Rechtssicherheit überarbeitet. Dabei wurden auch Ergänzungen zur Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer bei Mietverträgen vorgenommen. Der gegenständliche Beitrag analysiert die Frage, wie sich diese nicht ganz eindeutig formulierten Ergänzungen in der Praxis auswirken könnten.

