Die Zurechnung und Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Betriebs- und Privatvermögen hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (zB Keller, abgeschrägte Dachböden) können auch andere Gewichtungen (zB nach der Kubatur) in die Berechnung des Aufteilungsschlüssels einfließen, eine Aufteilung allein nach der finalen „Ertragskraft“ von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht hingegen nicht dem Gesetz.

