In der OGH-Entscheidung vom 6. 11. 2018, 5 Ob 170/18p, hatte sich der fünfte Senat erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der zulässige Lagezuschlag nach § 16 Abs 3 MRG zu berechnen ist, wenn keine unbebauten Vergleichsliegenschaften vorhanden sind und ob bei solchen Fallkonstruktionen auch Liegenschaften mit abbruchreifen, wertlosen Gebäuden als Vergleichsliegenschaften herangezogen werden dürfen. Die vorliegende Entscheidung wird zum Anlass genommen, um sich einigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des Lagezuschlags zu widmen.

