Kann ein im Ausland lebender, volljähriger Studierender nach österreichischem Recht Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit verlangen, obwohl er nach dem Recht seines Heimatstaats keinen Unterhaltsanspruch mehr hat? Der OGH sagt ja – und bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung wesentliche Aspekte zur Unterhaltsstatutenanknüpfung sowie zur praktischen Anwendung von Mischunterhalt und Sonderbedarf bei erheblich höheren Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten im Heimatland des Unterhaltsberechtigten.

