Eine in der Praxis häufig anzutreffende Testamentsform ist jene des fremdhändigen Testaments. Im Hinblick auf letztwillige Verfügungen gelten nicht nur bei eigenhändigen Verfügungen, sondern auch bei der Errichtung fremdhändiger Verfügungen (Testamenten) strikte Formvorschriften. Werden bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zwingende Formvorschriften nicht eingehalten, ist die letztwillige Verfügung ungültig (§ 601 ABGB). Seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 wurden zur Vermeidung von Missbrauch bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen zusätzliche Formvorschriften normiert.

