Eine volljährige Person kann in bestimmten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden. Eine solche Vertretung ist nur möglich, soweit der schutzberechtigte Erwachsene 1. seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann; 2. dafür keinen Vertreter hat (insb keinen Vorsorgebevollmächtigten); 3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will; und 4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat sowie dies im ÖZVV registriert wurde.

