In seiner aktuellen Entscheidung zu 1 Ob 95/24p hat der OGH neue Eckpfeiler für die Bestandsfestigkeit von aufteilungsrechtlichen Vorausvereinbarungen (§ 97 EheG) eingeschlagen: Sie betreffen insb die Ehewohnung und eine damit verbundene Ausgleichszahlung. Dieser Beitrag beleuchtet das Judikat näher und zeigt die Folgen für die Praxis auf.