Mit dem Kindeswohl steht ein Begriff im Zentrum des Kindschaftsrechts, der sich weder rechtlich noch faktisch eindeutig definieren lässt. § 138 ABGB listet zwar einige demonstrative Kriterien auf, die bei der Ermittlung des Kindeswohls eine zentrale Rolle spielen sollen, eine abschließende Definition ist aber aufgrund der oft speziellen Bedürfnisse von Kindern sowie ihrer unterschiedlichen Lebens- und Familienverhältnisse nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist das Kindeswohl vielmehr stets einzelfallbezogen zu ermitteln. Dabei hat das Pflegschaftsgericht auch die Erkenntnisse anderer Wissenschaften heranzuziehen, die sich mit Kindes- und Familienwohl auseinandersetzen, allen voran solche der Psychologie und Sozialwissenschaften.