In der Praxis kann beobachtet werden, dass sich seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 Fälle häufen, die nach alter Rechtslage bereits anrechnungsfrei waren, insb wegen Pflichtteilsverzichts des Geschenknehmers, nach den Übergangsbestimmungen zum ErbRÄG 2015 aber wieder hinzu- und anrechnungsverfangen wurden. Es kommen insb zwei Sachverhaltsvarianten in Betracht, bei denen mit diesem Beitrag untersucht wird, ob eine derartige Rückwirkung der hinzu- und anrechnungsrechtlichen Bestimmungen verfassungskonform ist.