Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) bei der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Vorverfahren wird immer bedeutender. Diese Verfahren sollen – deren Zweck entsprechend – möglichst einfach erledigt werden. Daher häuft sich in der Praxis die beschlussmäßige Ermächtigung eines Gläubigers oder des Sozialhilfeträgers zur Durchführung der ANV, damit der wesentlich längere Weg der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vermieden werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, warum sich die § 153, 154 multi-idref="AusStrG" AußStrG auf den ersten Blick als Stolpersteine auf dem Weg zu einer praxisorientierten Lösung darstellen, bei genauerer Betrachtung aber entscheidend zur Problemlösung beitragen können.