Werden Unternehmenserträgnisse während der gesamten Dauer der Ehe kontinuierlich angespart und nicht in Unternehmensanteile oder Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert, stellt dies bei „Vollblutunternehmern“ keine Umgehung dar. Derartige Unternehmer haben derzeit weder eine Umwidmung von unternehmerischen Werten zu privaten Zwecken noch eine Aufteilung von Gewinnen zu befürchten. Gestaltungsrechte eines Stifters sind höchstpersönlich und daher nicht übertragbar.