Im Zuge des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59 wurde die Ausnahme vom Geltungsbereich des HeimAufG für Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der genannten Novelle am 1. 7. 2018 zeigt sich in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, dass der einrichtungsbezogene Ansatz aus rechtlicher Sicht Bedenken aufwirft, da er vor allem die konzeptionelle und personelle Ausgestaltung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dies führt zu Anwendungsproblemen va im Zusammenhang mit alterstypischen Freiheitsbeschränkungen, gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und der Meldepraxis bei Freiheitsbeschränkungen.