Seit Juli 2018 kommt das HeimAufG und damit einhergehend das Kontrollregime der Bewohnervertretung ganz ausdrücklich auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger zu Anwendung. Der Beseitigung des diesbezüglichen Ausnahmetatbestandes wurde zwar von der Volksanwaltschaft dringend empfohlen, beim Gesetzgebungsprozess wurden jedoch einige Gegenstimmen laut, die insbesondere eine Belastung für die (sozialpädagogische) Arbeit mit Minderjährigen befürchteten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die bisherigen Anwendungserfahrungen geben und in eingehender Auseinandersetzung mit der Kritik eine Zwischenbilanz ziehen.