Das UVG bezweckt die Sicherstellung des gesetzlichen Unterhalts minderjähriger Kinder. Für den Fall, dass ein Unterhaltspflichtiger mit der Leistung seines Unterhalts säumig wird, schießt der Bund unter bestimmten, im UVG genauer geregelten Voraussetzungen den laufenden Unterhalt des Kindes vor. Aufgrund der dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in Österreich dürfte es aktuell vermehrt dazu kommen, dass an sich zahlungswillige Unterhaltspflichtige wegen des gänzlichen oder teilweisen Wegfalls ihres (Arbeits-)Einkommens nicht mehr in der Lage sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Gesetzgeber hat diese Befürchtung zum Anlass genommen, durch das 1. COVID-19-JuBG – zeitlich befristet – in das UVG einzugreifen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, wie in den Erläuterungen zum Initiativantrag für das 2. COVID-19-Gesetz recht plastisch zum Ausdruck gebracht wird, wirtschaftlich ohnehin bereits „mit dem Rücken zur Wand stehende“ Unterhaltspflichtige zumindest für eine gewisse Zeit nicht noch zusätzlich durch eine Exekutionsführung zu belasten.