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Gewaltschutz in der Corona-Krise

AktuellesSteuerrechtUlrich PesendorferiFamZ 2020, 81 - 82 Heft 2 v. 30.4.2020

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 führen dazu, dass Menschen ihre Wohnungen nur ausnahmsweise verlassen dürfen und sollen („Bleib daheim“). Das enge Zusammenleben bringt auch vermehrt Konflikte innerhalb der vier Wände mit sich. Berichte zur Situation im Ausland sprechen im Zusammenhang mit einem „Lockdown“ von einer Steigerung der Beschwerden wegen Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, um das Dreifache. Auch die Nachfrage nach Scheidungen hat in Krisengebieten deutlich zugenommen. In Österreich haben diese Entwicklungen bislang nur zum Teil eingesetzt: Die Zahl der polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbote sowie der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt dürfte (noch) nicht merkbar gestiegen sein, wohl aber dürfte es – dem Vernehmen nach – eine erhöhte Nachfrage nach Scheidungsterminen geben. Während die Verfahren zum Gewaltschutz durch die Corona-Gesetzgebung – wenn auch mit Hilfen der Telekommunikation – „weitergehen“ (siehe dazu unten), sind Scheidungsverfahren in der Regel nicht dringliche Verfahren, die daher vorerst faktisch „ruhen“.

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