Die im Gesetz verankerte Business Judgement Rule (BJR) regelt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit für Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer im Zuge von wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Da für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflichten des Vorstands analog gelten, unterliegen auch sie den BJR-Grundsätzen. Es geht um die Frage, wo der unternehmerische Ermessensspielraum aufhört, und die Pflichtverletzung beginnt. Folglich ist sicherzustellen, dass neben Chancen auch Risiken wahrgenommen und vor einer Entscheidung verarbeitet und abgewogen werden, sodass die Sorgfaltspflichten eingehalten werden und der haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielraum (auch „Safe Harbour“ genannt) gilt.

