Wie in dieser Rubrik berichtet, befasste sich der VfGH bereits mit der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des WiEReG, insb mit dem Umfang der Einsichtsrechte. Anpassungen im WiEReG waren auch durch ein Urteil des EuGH erforderlich, der festhielt, dass eine (unbeschränkte) öffentliche Einsicht gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC) und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) verstößt.