Susanne Kalss hat vor Kurzem (auch) die Wissenschaft dazu aufgerufen, sich antizipierend in den Prozess zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) einzubringen. Dieser Beitrag folgt dem. Im Sinn einer Arbeitshypothese fingiert er bereits jetzt eine wortlautgetreue Umsetzung der Richtlinienbestimmung über die zivilrechtliche Haftung (Art 29 CS3D; unten Pkte II., III.) und untersucht, wie sich eine derartige Regelung in die Schadenersatzdogmatik des ABGB einfügen würde (Pkte IV. bis VII.). Der Fokus liegt dementsprechend nicht auf einer Analyse der supranationalen Sorgfaltsanforderungen, sondern der „lückenfüllenden“ Funktion des österreichischen Rechts bei der Sanktionierung der CS3D im Wege des Private Enforcement. Darauf aufbauend werden konkrete Umsetzungsvorschläge erstattet (Pkt VIII.).