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Übernahme von Verwaltungsstrafen und Verfahrenskosten der Leitungsorganmitglieder durch die Gesellschaft

SteuerrechtAufsatzBenedikt HirschlerGesRZ 2024, 216 - 226 Heft 4 v. 30.8.2024

Im Verwaltungsstrafverfahren besteht grundsätzlich keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person. Vielmehr sind in der Regel die Vertretungsorgane die Strafadressaten. Die juristische Person haftet jedoch gemäß § 9 Abs 7 VStG solidarisch mit dem Leitungsorganmitglied.

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