Im Verwaltungsstrafverfahren besteht grundsätzlich keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person. Vielmehr sind in der Regel die Vertretungsorgane die Strafadressaten. Die juristische Person haftet jedoch gemäß § 9 Abs 7 VStG solidarisch mit dem Leitungsorganmitglied.