Herrschend wird vertreten, dass ein Gründungsprüfer, der eine Sacheinlage zu hoch bewertet hat, der betroffenen AG nach § 42 AktG verschuldensabhängig auf die Differenz zwischen wahrem Wert und (unrichtigem) Bewertungsergebnis haftet; dabei wird immer wieder von einer (Art) „Garantiehaftung“ gesprochen. Diese These ist aus mehreren Gründen zu hinterfragen: Zum einen entfernen sich die damit erzielten Ergebnisse deutlich von dem, was im Schadenersatzrecht sonst anerkannt ist; zum anderen wird von niemandem Vergleichbares zu § 275 UGB vertreten, obwohl § 42 AktG nur einen Verweis auf diese Vorschrift enthält. Eine Anfrage aus der Praxis gab Anlass, dem Problemkreis einige Gedanken zu widmen, die über das bisher dazu Publizierte hinausgehen.