vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Überhöhte Bewertung von Sacheinlagen: Haftung der Gründungsprüfer nach § 42 AktG auf die Differenz?

SteuerrechtAufsatzPeter BydlinskiGesRZ 2024, 85 - 87 Heft 2 v. 30.4.2024

Herrschend wird vertreten, dass ein Gründungsprüfer, der eine Sacheinlage zu hoch bewertet hat, der betroffenen AG nach § 42 AktG verschuldensabhängig auf die Differenz zwischen wahrem Wert und (unrichtigem) Bewertungsergebnis haftet; dabei wird immer wieder von einer (Art) „Garantiehaftung“ gesprochen. Diese These ist aus mehreren Gründen zu hinterfragen: Zum einen entfernen sich die damit erzielten Ergebnisse deutlich von dem, was im Schadenersatzrecht sonst anerkannt ist; zum anderen wird von niemandem Vergleichbares zu § 275 UGB vertreten, obwohl § 42 AktG nur einen Verweis auf diese Vorschrift enthält. Eine Anfrage aus der Praxis gab Anlass, dem Problemkreis einige Gedanken zu widmen, die über das bisher dazu Publizierte hinausgehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!