Zusammenfassung: Der Autor analysiert die maßgeblichen Rz in den UmgrStR 2002, in denen das BMF die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei up- und down-stream-Verschmelzungen, verschmelzenden und errichtenden Umwandlungen bejaht, für Schwesternverschmelzungen hingegen verneint. Weiters weist er darauf hin, dass nach Ansicht des BMF Schuldzinsen, die im Rahmen der rückbezogenen unbaren oder baren Entnahme entfallen, bei der übernehmenden Körperschaft in Abzug gebracht werden können.

