Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Erweiterung der Mehrheit der Stimmrechte infolge der Einbringung von Minderheitsanteilen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG
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Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Erweiterung der Mehrheit der Stimmrechte infolge der Einbringung von Minderheitsanteilen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG
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