Zusammenfassung: Der Autor verweist auf zwei Erlässe des BMF, in denen dieser die Auslegung des § 117 BAO konkretisiert bzw eine Bemessungsanleitung für die Handhabung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen gibt.
Rechtsgrundlagen: § 117 BAO; § 33 TP 5 GebG; § 2 Z 4 lit c KVG

