§ 32 EStG 1988; § 24 EStG 1988; § 37 Abs 1 Z 1 EStG 1988; § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988
Gegenleistungen für die Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen eines Betriebsverkaufs können nicht als Entschädigungen qualifiziert werden.
VwGH 24.9.2002, 99/14/0269

