Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des EuGH, in der dieser prüfte, ob die Zinsersparnis, die aus der Gewährung eines zinslosen Kredits des Organträgers an die Organgesellschaft resultiert, bei Bestand eines Ergebnisabführungsvertrags der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegt. Weiters verweist er auf einen BMF-Erlass, in dem die Festlegung des marktüblichen Zinssatzes und der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftssteuer konkretisiert wurde.

