Zusammenfassung: Einbringungen nach Art III UmgrStG haben jedenfalls eine Erhöhung des (positiven) Einlagenstands zur Folge. Bei Nachweisbarkeit der Einlagenrückzahlung sind auch ausländische Körperschaften als rückzahlungsfähige Körperschaften iSd Abschn 2.3.3 Abs 2 des Erlasses AÖF 1998/88 zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: Art III UmgrStG 1991; § 4 Abs 12 EStG 1988

