Zusammenfassung: Die geplante Zurückbehaltung des Verrechnungsguthabens oder der Verrechnungsschuld bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils bewirkt eine rückwirkende Korrektur iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG und bewirkt eine Entnahme oder aber Einlage.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 UmgrStG

