§ 24 VerG 2002
Der OGH konkretisiert den Sorgfaltsmaßstab für gemeinnützige Vereine und erläutert, dass die ein Generalversammlungsbeschluss den Organwalter eines Vereins von seiner Haftung befreit. Eine Ausnahme besteht bei einer Vernachlässigung der Informationspflicht durch den Organwalter oder bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Generalversammlungsbeschlusses.