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BFG: Zum Mantelkauf11Der Autor dankt Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) und Jürgen Romstorfer, LL.B. (WU), BSc (WU), LL.M. (WU), BA für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturBenjamin BeerGES 2023, 314 Heft 6 v. 23.10.2023

Deskriptoren: Verlustabzug; Mantelkauf; wesentliche Änderung; organisatorische Struktur; wirtschaftliche Struktur; Gesellschafterstruktur; Gesamtbild der Verhältnisse.

Normen: § 8 Abs 4 Z 2 KStG

Für das Vorliegen des Mantelkauftatbestandes iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG muss jeweils eine wesentliche Änderung der organisatorischen und der wirtschaftlichen Struktur sowie der Gesellschafterstruktur vorliegen. Zwar können stärker ausgeprägte Tatbestandsmerkmale schwächer ausgeprägte Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse kompensieren, allerdings keine fehlenden Tatbestandsmerkmale ersetzen. Ungeachtet einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur liegt daher kein Mantelkauf vor, wenn sich die wirtschaftliche Struktur und die Gesellschafterstruktur zwar auch geändert haben, diese Änderungen aber nicht wesentlich sind.

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