Die Zahlung einer Schuld eines Dritten durch die Gesellschaft begründet keine Einlagenrückgewähr, wenn der Gesellschafter keinen Vorteil daraus zieht. Der Gesellschafter hatte weder im Verhältnis zur Gesellschaft noch zum Empfänger (Bank) eine Haftung übernommen. Die Ersparnis der Abwehr einer unberechtigten Forderung ist kein derartiger Vorteil. Die bloße Unterstützung einer Geschäftsführungsmaßnahme führt nicht zur „Veranlassung“ iSd Einlagenrückgewährjudikatur.

