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Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr und Jahresabschluss

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Dr. Erich Pummerer , Ass.-Prof. Dr. Marcel StellerGES 2022, 367 Heft 8 v. 30.12.2022

Wir diskutieren die Sanierung eines mit einer verbotenen Einlagenrückgewähr behafteten festgestellten Jahresabschlusses und kommen dabei zum Ergebnis, dass dieser nicht durch den zeitgleichen Ansatz einer Forderung saniert werden kann. Die Nichtigkeit eines mit verbotener Einlagenrückgewähr belasteten Jahresabschlusses „infiziert“ idR auch die Folgeabschlüsse, weil die Ausschüttung von Vorjahresgewinnen selbst zur verbotenen Einlagenrückgewähr werden. Eine Sanierung kann daher nur durch eine Neuaufstellung der Abschlüsse erfolgen.

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