§§ 66 f EheG; § 382 Z 8 lit a EO
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Er hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen. Der Umstand, dass er während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, hat nicht zur Folge, dass ihm gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.