§ 94 ABGB
Eine Unterhaltsverwirkung ist nur in besonders krassen Fällen gerechtfertigt, weil dann die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig erschiene. Von einer solchen Unbilligkeit kann aber bei beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden.