§ 155 Abs 1 AußStrG
Wenn ein Gläubiger ungeachtet einer Verständigung nach § 155 Abs 1 AußStrG (und des ihm übermittelten Beschlussentwurfs, in dem er nicht als Gläubiger aufscheint) keine Forderungsanmeldung vornimmt, so kann als Zäsur für die Anmeldung der Forderung und damit für seine Parteistellung der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts über die Überlassung an Zahlungs statt angesehen werden.