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Antrag auf Inventarerrichtung zurückgezogen?

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/32EF-Z 2024, 88 - 89 Heft 2 v. 16.2.2024

§ 165 AußStrG

Hat der Pflichtteilsberechtigte auf die Errichtung eines Inventars (wirksam) verzichtet, ist ihm eine neuerliche Antragstellung verwehrt, weil er sich seines in § 804 ABGB normierten Rechts endgültig begeben hat.

Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist hingegen zulässig und fristenwahrend, insb wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen.

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