§ 165 AußStrG
Hat der Pflichtteilsberechtigte auf die Errichtung eines Inventars (wirksam) verzichtet, ist ihm eine neuerliche Antragstellung verwehrt, weil er sich seines in § 804 ABGB normierten Rechts endgültig begeben hat.
Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist hingegen zulässig und fristenwahrend, insb wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen.