Ziel eines ehelichen Aufteilungsverfahrens ist, eheliche Ersparnisse nach Billigkeit des Richters zwischen den geschiedenen Eheleuten aufzuteilen. Werden gewisse Vermögenswerte dabei erfolgreich verschwiegen, verringert sich die Aufteilungsmasse. Es ist daher im Sinne der tatsächlichen Zweckerreichung, im außerstreitigen Verfahren möglichst alle relevanten Vermögenswerte trotz Verheimlichungsversuchen auszuforschen und Umgehungsmöglichkeiten hintanzuhalten. Während ein Manifestationsbegehren analog zu Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO oft an seine Grenzen stößt, kann ein Auskunftsanspruch aus dem Kontenregister effizient Abhilfe schaffen und den Verfahrenszweck fördern.