Im ersten Halbjahr 2023 stand in drei an den OGH herangetragenen Kindesentführungsfällen das "Kindeswohl" im Mittelpunkt. Das überrascht, da die "Gefahr für das Kindeswohl" (Art 13 Abs 1 lit b HKÜ) nur ganz ausnahmsweise ein Grund für die Ablehnung der Rückführung sein soll und auch das nur, wenn im Ursprungsstaat keine "Vorkehrungen" für eine sichere Rückkehr getroffen werden können.