In der Ehekrise werden im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren vermehrt technische Hilfsmittel zur Überwachung und Beweismittelbeschaffung herangezogen. Der Einsatz von Videokameras, GPS-Peilsendern und Sprachaufnahmegeräten kann jedoch weitgehende Konsequenzen nach sich ziehen. Der folgende Beitrag geht daher grundlegenden Fragen zum ehelichen Nachforschungsrecht im Spannungsverhältnis zwischen Art 8 MRK, technischer Überwachungsmethoden und der Haftung für Detektivkosten nach.