Wird im Verlassenschaftsverfahren infolge einer bedingten Erbantrittserklärung, von Amts wegen oder auf Antrag einer berechtigten Person ein Inventar errichtet, so haftet der Erbe für Verlassenschaftsverbindlichkeiten nur noch beschränkt auf den Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Einantwortung. Dieser Beitrag zeigt, dass es praktisch bedeutsame Fälle gibt, in denen der Erbe trotz der Haftungsbeschränkung über die betragsmäßige Beschränkung hinaus mit seinem Vermögen einstehen muss.